Offizielles Gesetzbuch von Los Santos
Diese Gesetzessammlung regelt das Zusammenleben auf dem Harmonie Roleplay Server und bildet die Grundlage für alle rechtlichen Entscheidungen.
Strafgesetzbuch (StGB)
I. Allgemeine Grundsätze
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Abs. 1: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Abs. 2: Die Unwissenheit über die gesetzliche Lage schützt nicht vor Strafe.
§ 2 Schuldprinzip
Abs. 1: Die Strafbarkeit setzt Schuld voraus. Nur bei nachgewiesener Schuld kann eine Strafe verhängt werden.
Abs. 2: Bei Beweislosigkeit gilt das Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".
§ 3 Strafbarkeit des Versuchs
Abs. 1: Der Versuch einer Straftat ist grundsätzlich strafbar, kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Abs. 2: Vom Versuch tritt zurück, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
§ 4 Notwehr und Notstand
Abs. 1: Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Abs. 2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Abs. 3: Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit nicht anders abgewendet werden kann.
II. Strafverfolgung und Verfahren
§ 5 Rechte des Beschuldigten
Abs. 1: Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten.
Abs. 2: Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.
Abs. 3: Bei Festnahme sind dem Beschuldigten seine Rechte und die Gründe der Festnahme zu nennen.
Abs. 4: Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte müssen vor Inhaftierung genannt werden.
§ 6 Festnahme und Durchsuchung
Abs. 1: Eine Festnahme ist zulässig bei Tatverdacht, Fluchtgefahr oder zur Identitätsfeststellung.
Abs. 2: Die Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen ist bei begründetem Verdacht erlaubt.
Abs. 3: Bei der Festnahme und Durchsuchung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
§ 7 Beweiserhebung und Vernehmung
Abs. 1: Beweise müssen rechtskonform erhoben werden. Unzulässig gewonnene Beweise sind nicht verwertbar.
Abs. 2: Aussagen müssen freiwillig erfolgen. Erpresste oder erzwungene Geständnisse sind ungültig.
§ 8 Strafen und Strafzumessung
Abs. 1: Als Strafen sind vorgesehen: Geldstrafen, Gefängnisstrafen, Sozialstunden und Lizenzentzug.
Abs. 2: Bei der Strafzumessung ist die Schwere der Tat, das Maß der Schuld und eventuelle Vorstrafen zu berücksichtigen.
Abs. 3: Bei Kooperation und Geständnis kann eine Strafmilderung erfolgen.
§ 9 Bewährung und vorzeitige Entlassung
Abs. 1: Bei guter Führung kann eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Abs. 2: Eine vorzeitige Entlassung kann bei entsprechendem Verhalten durch die Gefängnisleitung genehmigt werden.
Abs. 3: Bei Verstoß gegen Bewährungsauflagen wird die ursprüngliche Strafe wieder in Kraft gesetzt.
III. Straftaten gegen die Person
§ 10 Straftaten gegen das Leben
Abs. 1: Mord – Die vorsätzliche und heimtückische Tötung eines Menschen.
Abs. 2: Totschlag – Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne Mordmerkmale.
Abs. 3: Fahrlässige Tötung – Die unbeabsichtigte Tötung durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit.
§ 11 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Abs. 1: Körperverletzung – Das vorsätzliche Verletzen eines anderen Menschen.
Abs. 2: Schwere Körperverletzung – Körperverletzung mit gefährlichen Waffen oder schwerwiegenden Folgen.
Abs. 3: Fahrlässige Körperverletzung – Unbeabsichtigte Verletzung durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit.
§ 12 Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Abs. 1: Freiheitsberaubung – Das rechtswidrige Einsperren oder Festhalten einer Person.
Abs. 2: Nötigung – Das rechtswidrige Zwingen eines anderen zu einer Handlung durch Gewalt oder Drohung.
Abs. 3: Bedrohung – Das Androhen eines Verbrechens gegen eine Person oder nahestehende Personen.
Abs. 4: Geiselnahme – Das Festhalten einer Person zur Erpressung oder Nötigung Dritter.
§ 13 Straftaten gegen die persönliche Ehre
Abs. 1: Beleidigung – Das Angreifen der Ehre einer anderen Person durch respektloses Äußern.
Abs. 2: Verleumdung – Das Verbreiten unwahren Tatsachen über eine Person, die geeignet sind, diese herabzuwürdigen.
Abs. 3: Üble Nachrede – Das Behaupten oder Verbreiten ehrverletzender Tatsachen über eine andere Person.
IV. Straftaten gegen das Eigentum
§ 14 Diebstahl und Unterschlagung
Abs. 1: Diebstahl – Das Entwenden fremder beweglicher Sachen ohne Einwilligung des Besitzers.
Abs. 2: Schwerer Diebstahl – Diebstahl unter erschwerenden Umständen wie Einbruch oder Waffennutzung.
Abs. 3: Unterschlagung – Die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet.
§ 15 Raub und Erpressung
Abs. 1: Raub – Die Wegnahme fremder Sachen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung.
Abs. 2: Schwerer Raub – Raub unter Verwendung von Waffen oder in Bandenform.
Abs. 3: Erpressung – Das Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zum finanziellen Nachteil des Opfers.
§ 16 Sachbeschädigung
Abs. 1: Das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören fremder Sachen.
Abs. 2: Schwere Sachbeschädigung – An öffentlichen Gütern oder Verkehrsmitteln.
§ 17 Betrug und Untreue
Abs. 1: Betrug – Das Täuschen eines anderen zum eigenen Vorteil und zum Schaden des Getäuschten.
Abs. 2: Computerbetrug – Das Manipulieren von Daten oder Computerprogrammen zum eigenen Vorteil.
Abs. 3: Untreue – Der Missbrauch einer Vertrauensstellung zum finanziellen Nachteil des Vertretenen.
Abs. 4: Geldwäsche – Das Verschleiern der Herkunft illegal erworbener Vermögenswerte.
V. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 18 Landfriedensbruch und Aufruhr
Abs. 1: Landfriedensbruch – Die Teilnahme an einer Menschenmenge, die Gewalttätigkeiten begeht.
Abs. 2: Aufruhr – Das gewaltsame Auflehnen gegen die öffentliche Ordnung in einer größeren Gruppe.
§ 19 Hausfriedensbruch
Abs. 1: Das unerlaubte Eindringen in fremde Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedete Besitztümer.
Abs. 2: Besonders schwerer Hausfriedensbruch – Mit Waffen oder unter Überwindung besonderer Hindernisse.
§ 20 Amtsanmaßung
Abs. 1: Das unbefugte Ausüben eines öffentlichen Amtes oder das Vortäuschen einer Amtsträgerschaft.
Abs. 2: Schwere Amtsanmaßung – Mit Waffen oder zur Begehung weiterer Straftaten.
§ 21 Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat
Abs. 1: Falsche Verdächtigung – Das wissentliche Beschuldigen einer Person einer Straftat, obwohl diese unschuldig ist.
Abs. 2: Vortäuschen einer Straftat – Das Vortäuschen einer nicht begangenen Straftat gegenüber Behörden.
VI. Straftaten gegen staatliche Institutionen
§ 22 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Abs. 1: Das Widersetzen gegen die rechtmäßige Amtsausübung eines Beamten durch Gewalt oder Drohung.
Abs. 2: Besonders schwerer Widerstand – Unter Verwendung von Waffen oder in einer Gruppe.
§ 23 Gefangenenbefreiung
Abs. 1: Das Befreien eines Gefangenen aus behördlichem Gewahrsam oder das Unterstützen bei der Flucht.
Abs. 2: Selbstbefreiung – Der Ausbruch eines rechtmäßig inhaftierten Gefangenen.
§ 24 Bestechung und Bestechlichkeit
Abs. 1: Bestechung – Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger für eine Diensthandlung.
Abs. 2: Bestechlichkeit – Das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils durch einen Amtsträger.
§ 25 Urkundenfälschung und Dokumentenbetrug
Abs. 1: Das Herstellen falscher Urkunden oder das Verfälschen echter Urkunden.
Abs. 2: Das Benutzen gefälschter oder verfälschter Dokumente.
§ 26 Hochverrat und Angriff auf staatliche Einrichtungen
Abs. 1: Hochverrat – Der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern oder staatliche Institutionen zu stürzen.
Abs. 2: Angriff auf staatliche Einrichtungen – Der gewaltsame Angriff auf Gebäude oder Personal staatlicher Einrichtungen.
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln
Abs. 1: Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Abs. 2: Im Straßenverkehr gilt das Rechtsfahrgebot.
§ 2 Geschwindigkeitsbegrenzungen
Abs. 1: Es gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
- Innerhalb geschlossener Ortschaften: 90 km/h
- Außerhalb geschlossener Ortschaften: 110 km/h
- Autobahnen: 140 km/h
Abs. 2: An Baustellen, Schulen, Krankenhäusern und anderen gekennzeichneten Gefahrenbereichen gelten gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzungen.
§ 3 Verkehrszeichen und Ampeln
Abs. 1: Verkehrszeichen und Ampelsignale sind verbindlich und zu beachten.
Abs. 2: Bei roter Ampel ist das Halten an der Haltelinie Pflicht. Nach 5 Sekunden darf bei Rot weitergefahren werden, wenn kein Querverkehr gefährdet wird.
Abs. 3: Vorfahrtsregeln: An Kreuzungen gilt "rechts vor links", sofern nicht anders durch Verkehrszeichen geregelt.
§ 4 Fahrerlaubnispflicht
Abs. 1: Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine entsprechende Fahrerlaubnis erforderlich:
- PKW-Führerschein: Für alle Personenkraftwagen
- LKW-Führerschein: Für alle Lastkraftwagen und Busse
- Motorradführerschein: Für alle Krafträder
- Flugschein: Für alle Luftfahrzeuge
- Bootsführerschein: Für alle motorisierten Wasserfahrzeuge
Abs. 2: Die Fahrerlaubnis kann bei Verstößen entzogen werden.
II. Verkehrsverstöße
§ 5 Geschwindigkeitsübertretungen
Abs. 1: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt bestraft:
- bis 10 km/h: Verwarnung oder Geldstrafe
- 11-20 km/h: Geldstrafe
- 21-30 km/h: höhere Geldstrafe
- ab 31 km/h: hohe Geldstrafe, mögliche Haftstrafe
Abs. 2: Bei doppelter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
§ 6 Fahren unter Einfluss von Substanzen
Abs. 1: Das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist verboten.
Abs. 2: Bei Verdacht kann eine Kontrolle durchgeführt werden. Die Verweigerung wird als Schuldeingeständnis gewertet.
Abs. 3: Verstoß führt zu Geldstrafe, Haftstrafe und Führerscheinentzug.
§ 7 Verkehrsunfälle
Abs. 1: Bei einem Verkehrsunfall sind alle Beteiligten verpflichtet, anzuhalten und Erste Hilfe zu leisten.
Abs. 2: Fahrerflucht (Verlassen des Unfallortes ohne Regelung der Folgen) ist strafbar.
Abs. 3: Unfälle mit Personenschäden sind sofort der Polizei zu melden.
§ 8 Verbotenes Parken
Abs. 1: Das Parken ist verboten:
- Vor Einfahrten und Ausfahrten
- Auf Feuerwehrzufahrten
- Auf Behindertenparkplätzen ohne Berechtigung
- Auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen
Abs. 2: Falsch geparkte Fahrzeuge können abgeschleppt werden.
III. Besondere Vorschriften
§ 9 Vorschriften für Luftfahrzeuge
Abs. 1: Die Mindestflughöhe über bewohntem Gebiet beträgt 300 Meter.
Abs. 2: Das Landen und Starten ist nur auf dafür vorgesehenen Landeplätzen erlaubt.
Abs. 3: Sperrgebiete (Militärbasen, Gefängnisse) dürfen nicht überflogen werden.
§ 10 Vorschriften für Wasserfahrzeuge
Abs. 1: In Hafengebieten gilt Schrittgeschwindigkeit.
Abs. 2: Das Anlegen ist nur an dafür vorgesehenen Anlegestellen erlaubt.
Abs. 3: Sperrzonen (Militärhäfen) dürfen nicht befahren werden.
§ 11 Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Abs. 1: Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit eingeschalteten Sondersignalen (Blaulicht und Sirene) genießen Sonderrechte.
Abs. 2: Andere Verkehrsteilnehmer müssen diesen Fahrzeugen unverzüglich freie Bahn schaffen.
Abs. 3: Missbrauch von Sondersignalen ist strafbar.
§ 12 Illegale Straßenrennen
Abs. 1: Die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Straßenrennen ist verboten.
Abs. 2: Bei Verdacht auf ein illegales Straßenrennen können Fahrzeuge beschlagnahmt werden.
§ 13 Zulassung und Versicherung von Fahrzeugen
Abs. 1: Jedes motorisierte Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, muss ordnungsgemäß angemeldet sein.
Abs. 2: Zusätzlich ist für jedes Fahrzeug eine gültige Versicherung erforderlich.
Abs. 3: Fahrzeuge ohne Anmeldung oder Versicherung dürfen nicht im Straßenverkehr bewegt oder abgestellt werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldstrafe oder dem Entzug des Fahrzeugs geahndet werden.
Waffengesetz (WaffG)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Abs. 1: Zweck des Waffengesetzes ist es, den legalen Umgang mit Waffen zu regeln und den illegalen Waffenbesitz zu bekämpfen.
Abs. 2: Eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, durch Explosion, Luftdruck oder Federkraft Projektile zu verschießen, sowie Hieb- und Stichwaffen.
§ 2 Waffenkategorien
Abs. 1: Kategorie A - Verbotene Waffen:
- Vollautomatische Schusswaffen
- Sprengstoffe und Sprengkörper
- Schusswaffen mit Schalldämpfer
- Militärische Waffen
Abs. 2: Kategorie B - Lizenzpflichtige Waffen:
- Kurzwaffen (Pistolen, Revolver)
- Halbautomatische Langwaffen
- Repetierwaffen (Schrotflinten, Gewehre)
Abs. 3: Kategorie C - Meldepflichtige Waffen:
- Messer mit feststehender Klinge über 12 cm
- Baseballschläger
- Schlagring
II. Waffenbesitz und Waffenschein
§ 3 Waffenschein
Abs. 1: Zum Besitz von Waffen der Kategorie B ist ein gültiger Waffenschein erforderlich.
Abs. 2: Der Waffenschein wird nach Prüfung der persönlichen Eignung, einem Hintergrundcheck und einer Waffenkunde-Prüfung erteilt.
Abs. 3: Der Waffenschein berechtigt zum Erwerb und Besitz von maximal zwei Waffen der Kategorie B.
Abs. 4: Der Waffenschein kann bei Verstößen entzogen werden.
§ 4 Führen von Waffen
Abs. 1: Das Führen einer Waffe bedeutet, sie zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums zu haben.
Abs. 2: Waffen der Kategorie B dürfen nur geführt werden, wenn sie ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
Abs. 3: Das offene Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit ist generell verboten.
Abs. 4: Ausnahme: Inhabern einer Sondergenehmigung (besondere berufliche Gefährdung) kann das verdeckte Führen einer Waffe gestattet werden.
§ 5 Sonderregelungen für Behörden
Abs. 1: Beamte der Polizei, des Zolls, und andere berechtigte staatliche Stellen dürfen im Dienst Dienstwaffen führen.
Abs. 2: Der dienstliche Gebrauch unterliegt besonderen Vorschriften.
Abs. 3: Die private Nutzung von Dienstwaffen ist untersagt.
III. Verbotene Handlungen und Strafbestimmungen
§ 6 Illegaler Waffenbesitz und -handel
Abs. 1: Der Besitz von Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis ist strafbar.
Abs. 2: Besonders schwer wiegt der Besitz von Waffen der Kategorie A.
Abs. 3: Der Handel mit illegalen Waffen ist eine schwere Straftat.
§ 7 Missbrauch von Waffen
Abs. 1: Das Bedrohen anderer Personen mit einer Waffe ist strafbar, unabhängig davon, ob die Waffe legal besessen wird.
Abs. 2: Die Benutzung von Waffen bei Straftaten stellt einen besonders schweren Fall der jeweiligen Straftat dar.
§ 8 Waffenverbotszonen
Abs. 1: In bestimmten Bereichen gilt ein absolutes Waffenverbot:
- Regierungsgebäude und Gerichte
- Schulen und Bildungseinrichtungen
- Großveranstaltungen und Festivals
- Banken und Finanzinstitute
Abs. 2: In diesen Zonen dürfen auch Inhaber eines Waffenscheins keine Waffen mitführen.
§ 9 Strafen
Abs. 1: Verstöße gegen das Waffengesetz werden je nach Schwere mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet.
Abs. 2: Illegale Waffen werden beschlagnahmt und vernichtet.
Abs. 3: Bei Verstößen wird der Waffenschein entzogen und eine Neubeantragung für mindestens 3 Jahre ausgeschlossen.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abs. 1: Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anhängen I bis III aufgeführt sind.
Abs. 2: Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist verboten, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen zulässt.
§ 2 Klassifizierung von Betäubungsmitteln
Abs. 1: Anhang I - Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel:
- Heroin
- LSD
- MDMA (Ecstasy)
- Methamphetamin (Crystal Meth)
- Kokain
Abs. 2: Anhang II - Verschreibungsfähige Betäubungsmittel:
- Morphin
- Amphetamin (medizinisch)
- Methadon
Abs. 3: Anhang III - Verkehrsfähige Betäubungsmittel mit Einschränkungen:
- Cannabis in geringen Mengen (bis zu 5 Gramm)
- Beruhigungsmittel mit geringer Dosierung
II. Strafbare Handlungen
§ 3 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Abs. 1: Der Besitz von Betäubungsmitteln aus Anhang I ist strafbar.
Abs. 2: Der Besitz von geringen Mengen (unter 5 Gramm) Betäubungsmittel aus Anhang III kann mit einer Verwarnung oder Geldstrafe geahndet werden.
Abs. 3: Der Besitz größerer Mengen von Betäubungsmitteln aus Anhang III wird als Besitz mit Handelsverdacht behandelt.
§ 4 Handel mit Betäubungsmitteln
Abs. 1: Der Handel mit Betäubungsmitteln aus Anhang I und II ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.
Abs. 2: Besonders schwerer Fall: Handel in großen Mengen oder bandenmäßiger Handel.
Abs. 3: Der Handel mit Betäubungsmitteln aus Anhang III ohne entsprechende Genehmigung ist strafbar.
§ 5 Herstellung und Anbau
Abs. 1: Die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln ist strafbar.
Abs. 2: Der Anbau von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden können, ist ohne Genehmigung verboten.
Abs. 3: Die Herstellung und der Betrieb von Laboren zur Drogenherstellung werden besonders schwer bestraft.
§ 6 Einfuhr und Ausfuhr
Abs. 1: Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ohne die erforderlichen Genehmigungen ist verboten.
Abs. 2: Schmuggel von Betäubungsmitteln wird besonders schwer bestraft.
III. Medizinische Anwendung und Kontrolle
§ 7 Medizinische Verwendung
Abs. 1: Die Verschreibung von Betäubungsmitteln aus Anhang II zu medizinischen Zwecken ist durch entsprechend qualifizierte Ärzte gestattet.
Abs. 2: Die Abgabe erfolgt nur in Apotheken gegen Vorlage eines speziellen Rezepts.
§ 8 Kontrolle und Durchsuchung
Abs. 1: Bei Verdacht auf Verstöße gegen das BtMG sind Exekutivbeamte berechtigt, Personen und Fahrzeuge zu durchsuchen.
Abs. 2: Bei begründetem Verdacht können auch Wohnungen und Geschäftsräume mit richterlicher Genehmigung durchsucht werden.
Abs. 3: Betäubungsmittel und zur Herstellung verwendete Geräte werden beschlagnahmt.
§ 9 Therapie statt Strafe
Abs. 1: Bei Abhängigkeit kann in bestimmten Fällen eine Therapie anstelle einer Strafe angeordnet werden.
Abs. 2: Bei erfolgreichem Abschluss der Therapie kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.
Staatsrecht
I. Grundrechte und Verfassung
§ 1 Grundrechte
Abs. 1: Jeder Bürger hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.
Abs. 2: Das Leben und die körperliche Unversehrtheit sind unantastbar.
Abs. 3: Die Freiheit der Person ist unverletzlich und kann nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Abs. 4: Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere gesetzlich bestimmte Organe angeordnet werden.
§ 2 Staatsgewalt und Organe
Abs. 1: Die Staatsgewalt wird in Los Santos durch folgende Organe ausgeübt:
- Die Regierung unter Führung des Gouverneurs
- Das Los Santos Police Department (LSPD)
- Die Justiz
Abs. 2: Die Organe des Staates sind an Recht und Gesetz gebunden.
Abs. 3: Die staatlichen Organe kontrollieren sich gegenseitig.
§ 3 Staatsbürgerschaft und Einreise
Abs. 1: Die Staatsbürgerschaft von Los Santos wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben.
Abs. 2: Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern können durch Gesetz beschränkt werden.
Abs. 3: Jeder Staatsbürger hat das Recht auf freie Ein- und Ausreise.
II. Polizei und öffentliche Sicherheit
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Abs. 1: Das LSPD hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verfolgen.
Abs. 2: Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- Personen kontrollieren und durchsuchen
- Fahrzeuge anhalten und durchsuchen
- Personen vorläufig festnehmen
- Platzverweise erteilen
- Unter bestimmten Voraussetzungen Gewalt und Waffen einsetzen
Abs. 3: Die Polizei hat bei allen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
§ 5 Haft und Gewahrsam
Abs. 1: Niemand darf ohne richterliche Entscheidung länger als 48 Stunden in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden.
Abs. 2: Festgenommene Personen müssen unverzüglich über ihre Rechte informiert werden.
Abs. 3: Jede festgenommene Person hat das Recht auf anwaltlichen Beistand.
Abs. 4: Die Behandlung im Gewahrsam muss menschenwürdig sein.
§ 6 Notstandsrecht
Abs. 1: Bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder einem massiven Anstieg der Kriminalität kann der Gouverneur den Notstand ausrufen.
Abs. 2: Im Notstand können bestimmte Grundrechte vorübergehend eingeschränkt werden.
Abs. 3: Der Notstand darf nur für die Dauer der Gefährdung aufrechterhalten werden.
III. Sperrzonen und besondere Bereiche
§ 7 Sperrzonen
Abs. 1: Folgende Bereiche gelten als militärische Sperrzonen und dürfen von Zivilpersonen nicht betreten werden:
- Fort Zancudo (Militärbasis)
- Humane Labs and Research (Forschungseinrichtung)
- Bolingbroke Penitentiary (Gefängnis) außerhalb von Besuchszeiten
Abs. 2: Das Betreten dieser Zonen ist strafbar und kann mit sofortiger Gewaltanwendung durch die dort stationierten Sicherheitskräfte beantwortet werden.
§ 8 Öffentliche Gebäude
Abs. 1: In öffentlichen Gebäuden (Polizeistationen, Gerichtsgebäude, Regierungsgebäude) gelten besondere Verhaltensregeln:
- Keine Maskierung
- Kein Tragen von Waffen
- Befolgung von Anweisungen des Sicherheitspersonals
Abs. 2: Das unbefugte Betreten von nicht-öffentlichen Bereichen dieser Gebäude ist strafbar.
§ 9 Staatliche Kontrollen
Abs. 1: An Grenzen und wichtigen Verkehrsknotenpunkten können staatliche Kontrollpunkte eingerichtet werden.
Abs. 2: Jeder Bürger ist verpflichtet, an diesen Kontrollpunkten anzuhalten und sich einer Kontrolle zu unterziehen.
Abs. 3: Die Weigerung, einer Kontrollanweisung Folge zu leisten, ist strafbar.
Wirtschaftsrecht
I. Unternehmensgründung und -führung
§ 1 Unternehmensgründung
Abs. 1: Zur Gründung eines Unternehmens ist eine Gewerbeanmeldung beim Handelsregisteramt Los Santos erforderlich.
Abs. 2: Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Gültiger Personalausweis
- Unternehmenskonzept
- Nachweis über ausreichendes Startkapital
Abs. 3: Die Gründungsgebühr beträgt 5.000 $.
§ 2 Unternehmensformen
Abs. 1: Folgende Unternehmensformen sind zulässig:
- Einzelunternehmen: Ein Inhaber trägt alle Verantwortung
- Personengesellschaft: Mehrere Gesellschafter teilen sich Verantwortung und Haftung
- Kapitalgesellschaft: Beschränkte Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen
Abs. 2: Für bestimmte Geschäftsbereiche (Banken, Versicherungen, Waffenhandel) gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen.
§ 3 Buchführung
Abs. 1: Jedes Unternehmen ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
II. Arbeit und Beschäftigung
§ 4 Arbeitsverträge
Abs. 1: Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Namen und Anschriften der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei befristeten Verträgen: Befristungsdauer
- Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung
- Vergütung und Zahlungsmodalitäten
- Arbeitszeit
§ 5 Arbeitnehmerschutz
Abs. 1: Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.
Abs. 2: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens eine Pause von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Abs. 3: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen.
§ 6 Kündigungsrecht
Abs. 1: Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien mindestens 2 Wochen.
Abs. 2: Eine fristlose Kündigung ist bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Arbeitsvertrag möglich.
Abs. 3: Arbeitnehmer können bei ungerechtfertigter Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
III. Wettbewerb und Marktregulierung
§ 7 Wettbewerbsrecht
Abs. 1: Kartellbildungen und Preisabsprachen sind verboten.
Abs. 2: Unlautere Geschäftspraktiken wie irreführende Werbung oder Rufschädigung von Konkurrenten sind untersagt.
Abs. 3: Verstöße können mit Geldstrafen bis zu 15% des Jahresumsatzes geahndet werden.
§ 8 Regulierte Märkte
Abs. 1: Für bestimmte Märkte gelten besondere Regelungen:
- Finanzmarkt: Banken und Kreditvergabe
- Gesundheitsmarkt: Krankenhäuser und Apotheken
- Sicherheitsdienstleistungen
- Energieversorgung
Abs. 2: Für diese Märkte ist eine Sondergenehmigung erforderlich, die an strenge Auflagen geknüpft ist.
§ 9 Illegale Wirtschaftsaktivitäten
Abs. 1: Folgende wirtschaftliche Aktivitäten sind verboten:
- Handel mit illegalen Waffen oder Drogen
- Auftragsmord oder Anstiftung zu Straftaten
- Geldwäsche und Steuerhinterziehung
- Menschenhandel und Zwangsprostitution
Abs. 2: Die Beteiligung an einer kriminellen Organisation mit wirtschaftlichen Zielen ist strafbar.
Abs. 3: Gewinne aus illegalen Aktivitäten werden eingezogen.
§ 10 Verbraucherschutz
Abs. 1: Produkte und Dienstleistungen müssen den angegebenen Eigenschaften entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein.
Abs. 2: Verbraucher haben bei mangelhaften Produkten Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt.
Abs. 3: Irreführende Werbung und Täuschung von Verbrauchern sind verboten.