Gesetzbuch

Die rechtliche Grundlage für das Leben in Los Santos

Offizielles Gesetzbuch von Los Santos

Diese Gesetzessammlung regelt das Zusammenleben auf dem Harmonie Roleplay Server und bildet die Grundlage für alle rechtlichen Entscheidungen.

Strafgesetzbuch
Verkehrsgesetz
Waffengesetz
Betäubungsmittelgesetz
Staatsrecht
Wirtschaftsrecht

Strafgesetzbuch (StGB)

I. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Abs. 1: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Abs. 2: Die Unwissenheit über die gesetzliche Lage schützt nicht vor Strafe.

§ 2 Schuldprinzip

Abs. 1: Die Strafbarkeit setzt Schuld voraus. Nur bei nachgewiesener Schuld kann eine Strafe verhängt werden.

Abs. 2: Bei Beweislosigkeit gilt das Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".

§ 3 Strafbarkeit des Versuchs

Abs. 1: Der Versuch einer Straftat ist grundsätzlich strafbar, kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Abs. 2: Vom Versuch tritt zurück, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.

§ 4 Notwehr und Notstand

Abs. 1: Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Abs. 2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Abs. 3: Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit nicht anders abgewendet werden kann.

II. Strafverfolgung und Verfahren

§ 5 Rechte des Beschuldigten

Abs. 1: Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten.

Abs. 2: Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.

Abs. 3: Bei Festnahme sind dem Beschuldigten seine Rechte und die Gründe der Festnahme zu nennen.

Abs. 4: Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte müssen vor Inhaftierung genannt werden.

§ 6 Festnahme und Durchsuchung

Abs. 1: Eine Festnahme ist zulässig bei Tatverdacht, Fluchtgefahr oder zur Identitätsfeststellung.

Abs. 2: Die Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen ist bei begründetem Verdacht erlaubt.

Abs. 3: Bei der Festnahme und Durchsuchung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

§ 7 Beweiserhebung und Vernehmung

Abs. 1: Beweise müssen rechtskonform erhoben werden. Unzulässig gewonnene Beweise sind nicht verwertbar.

Abs. 2: Aussagen müssen freiwillig erfolgen. Erpresste oder erzwungene Geständnisse sind ungültig.

§ 8 Strafen und Strafzumessung

Abs. 1: Als Strafen sind vorgesehen: Geldstrafen, Gefängnisstrafen, Sozialstunden und Lizenzentzug.

Abs. 2: Bei der Strafzumessung ist die Schwere der Tat, das Maß der Schuld und eventuelle Vorstrafen zu berücksichtigen.

Abs. 3: Bei Kooperation und Geständnis kann eine Strafmilderung erfolgen.

§ 9 Bewährung und vorzeitige Entlassung

Abs. 1: Bei guter Führung kann eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Abs. 2: Eine vorzeitige Entlassung kann bei entsprechendem Verhalten durch die Gefängnisleitung genehmigt werden.

Abs. 3: Bei Verstoß gegen Bewährungsauflagen wird die ursprüngliche Strafe wieder in Kraft gesetzt.

III. Straftaten gegen die Person

§ 10 Straftaten gegen das Leben

Abs. 1: Mord – Die vorsätzliche und heimtückische Tötung eines Menschen.

Abs. 2: Totschlag – Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne Mordmerkmale.

Abs. 3: Fahrlässige Tötung – Die unbeabsichtigte Tötung durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit.

§ 11 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Abs. 1: Körperverletzung – Das vorsätzliche Verletzen eines anderen Menschen.

Abs. 2: Schwere Körperverletzung – Körperverletzung mit gefährlichen Waffen oder schwerwiegenden Folgen.

Abs. 3: Fahrlässige Körperverletzung – Unbeabsichtigte Verletzung durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit.

§ 12 Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Abs. 1: Freiheitsberaubung – Das rechtswidrige Einsperren oder Festhalten einer Person.

Abs. 2: Nötigung – Das rechtswidrige Zwingen eines anderen zu einer Handlung durch Gewalt oder Drohung.

Abs. 3: Bedrohung – Das Androhen eines Verbrechens gegen eine Person oder nahestehende Personen.

Abs. 4: Geiselnahme – Das Festhalten einer Person zur Erpressung oder Nötigung Dritter.

§ 13 Straftaten gegen die persönliche Ehre

Abs. 1: Beleidigung – Das Angreifen der Ehre einer anderen Person durch respektloses Äußern.

Abs. 2: Verleumdung – Das Verbreiten unwahren Tatsachen über eine Person, die geeignet sind, diese herabzuwürdigen.

Abs. 3: Üble Nachrede – Das Behaupten oder Verbreiten ehrverletzender Tatsachen über eine andere Person.

IV. Straftaten gegen das Eigentum

§ 14 Diebstahl und Unterschlagung

Abs. 1: Diebstahl – Das Entwenden fremder beweglicher Sachen ohne Einwilligung des Besitzers.

Abs. 2: Schwerer Diebstahl – Diebstahl unter erschwerenden Umständen wie Einbruch oder Waffennutzung.

Abs. 3: Unterschlagung – Die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet.

§ 15 Raub und Erpressung

Abs. 1: Raub – Die Wegnahme fremder Sachen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung.

Abs. 2: Schwerer Raub – Raub unter Verwendung von Waffen oder in Bandenform.

Abs. 3: Erpressung – Das Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zum finanziellen Nachteil des Opfers.

§ 16 Sachbeschädigung

Abs. 1: Das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören fremder Sachen.

Abs. 2: Schwere Sachbeschädigung – An öffentlichen Gütern oder Verkehrsmitteln.

§ 17 Betrug und Untreue

Abs. 1: Betrug – Das Täuschen eines anderen zum eigenen Vorteil und zum Schaden des Getäuschten.

Abs. 2: Computerbetrug – Das Manipulieren von Daten oder Computerprogrammen zum eigenen Vorteil.

Abs. 3: Untreue – Der Missbrauch einer Vertrauensstellung zum finanziellen Nachteil des Vertretenen.

Abs. 4: Geldwäsche – Das Verschleiern der Herkunft illegal erworbener Vermögenswerte.

V. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 18 Landfriedensbruch und Aufruhr

Abs. 1: Landfriedensbruch – Die Teilnahme an einer Menschenmenge, die Gewalttätigkeiten begeht.

Abs. 2: Aufruhr – Das gewaltsame Auflehnen gegen die öffentliche Ordnung in einer größeren Gruppe.

§ 19 Hausfriedensbruch

Abs. 1: Das unerlaubte Eindringen in fremde Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedete Besitztümer.

Abs. 2: Besonders schwerer Hausfriedensbruch – Mit Waffen oder unter Überwindung besonderer Hindernisse.

§ 20 Amtsanmaßung

Abs. 1: Das unbefugte Ausüben eines öffentlichen Amtes oder das Vortäuschen einer Amtsträgerschaft.

Abs. 2: Schwere Amtsanmaßung – Mit Waffen oder zur Begehung weiterer Straftaten.

§ 21 Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat

Abs. 1: Falsche Verdächtigung – Das wissentliche Beschuldigen einer Person einer Straftat, obwohl diese unschuldig ist.

Abs. 2: Vortäuschen einer Straftat – Das Vortäuschen einer nicht begangenen Straftat gegenüber Behörden.

VI. Straftaten gegen staatliche Institutionen

§ 22 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Abs. 1: Das Widersetzen gegen die rechtmäßige Amtsausübung eines Beamten durch Gewalt oder Drohung.

Abs. 2: Besonders schwerer Widerstand – Unter Verwendung von Waffen oder in einer Gruppe.

§ 23 Gefangenenbefreiung

Abs. 1: Das Befreien eines Gefangenen aus behördlichem Gewahrsam oder das Unterstützen bei der Flucht.

Abs. 2: Selbstbefreiung – Der Ausbruch eines rechtmäßig inhaftierten Gefangenen.

§ 24 Bestechung und Bestechlichkeit

Abs. 1: Bestechung – Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger für eine Diensthandlung.

Abs. 2: Bestechlichkeit – Das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils durch einen Amtsträger.

§ 25 Urkundenfälschung und Dokumentenbetrug

Abs. 1: Das Herstellen falscher Urkunden oder das Verfälschen echter Urkunden.

Abs. 2: Das Benutzen gefälschter oder verfälschter Dokumente.

§ 26 Hochverrat und Angriff auf staatliche Einrichtungen

Abs. 1: Hochverrat – Der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern oder staatliche Institutionen zu stürzen.

Abs. 2: Angriff auf staatliche Einrichtungen – Der gewaltsame Angriff auf Gebäude oder Personal staatlicher Einrichtungen.

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln

Abs. 1: Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Abs. 2: Im Straßenverkehr gilt das Rechtsfahrgebot.

§ 2 Geschwindigkeitsbegrenzungen

Abs. 1: Es gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften: 90 km/h
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften: 110 km/h
  • Autobahnen: 140 km/h

Abs. 2: An Baustellen, Schulen, Krankenhäusern und anderen gekennzeichneten Gefahrenbereichen gelten gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzungen.

§ 3 Verkehrszeichen und Ampeln

Abs. 1: Verkehrszeichen und Ampelsignale sind verbindlich und zu beachten.

Abs. 2: Bei roter Ampel ist das Halten an der Haltelinie Pflicht. Nach 5 Sekunden darf bei Rot weitergefahren werden, wenn kein Querverkehr gefährdet wird.

Abs. 3: Vorfahrtsregeln: An Kreuzungen gilt "rechts vor links", sofern nicht anders durch Verkehrszeichen geregelt.

§ 4 Fahrerlaubnispflicht

Abs. 1: Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine entsprechende Fahrerlaubnis erforderlich:

  • PKW-Führerschein: Für alle Personenkraftwagen
  • LKW-Führerschein: Für alle Lastkraftwagen und Busse
  • Motorradführerschein: Für alle Krafträder
  • Flugschein: Für alle Luftfahrzeuge
  • Bootsführerschein: Für alle motorisierten Wasserfahrzeuge

Abs. 2: Die Fahrerlaubnis kann bei Verstößen entzogen werden.

II. Verkehrsverstöße

§ 5 Geschwindigkeitsübertretungen

Abs. 1: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt bestraft:

  • bis 10 km/h: Verwarnung oder Geldstrafe
  • 11-20 km/h: Geldstrafe
  • 21-30 km/h: höhere Geldstrafe
  • ab 31 km/h: hohe Geldstrafe, mögliche Haftstrafe

Abs. 2: Bei doppelter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

§ 6 Fahren unter Einfluss von Substanzen

Abs. 1: Das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist verboten.

Abs. 2: Bei Verdacht kann eine Kontrolle durchgeführt werden. Die Verweigerung wird als Schuldeingeständnis gewertet.

Abs. 3: Verstoß führt zu Geldstrafe, Haftstrafe und Führerscheinentzug.

§ 7 Verkehrsunfälle

Abs. 1: Bei einem Verkehrsunfall sind alle Beteiligten verpflichtet, anzuhalten und Erste Hilfe zu leisten.

Abs. 2: Fahrerflucht (Verlassen des Unfallortes ohne Regelung der Folgen) ist strafbar.

Abs. 3: Unfälle mit Personenschäden sind sofort der Polizei zu melden.

§ 8 Verbotenes Parken

Abs. 1: Das Parken ist verboten:

  • Vor Einfahrten und Ausfahrten
  • Auf Feuerwehrzufahrten
  • Auf Behindertenparkplätzen ohne Berechtigung
  • Auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen

Abs. 2: Falsch geparkte Fahrzeuge können abgeschleppt werden.

III. Besondere Vorschriften

§ 9 Vorschriften für Luftfahrzeuge

Abs. 1: Die Mindestflughöhe über bewohntem Gebiet beträgt 300 Meter.

Abs. 2: Das Landen und Starten ist nur auf dafür vorgesehenen Landeplätzen erlaubt.

Abs. 3: Sperrgebiete (Militärbasen, Gefängnisse) dürfen nicht überflogen werden.

§ 10 Vorschriften für Wasserfahrzeuge

Abs. 1: In Hafengebieten gilt Schrittgeschwindigkeit.

Abs. 2: Das Anlegen ist nur an dafür vorgesehenen Anlegestellen erlaubt.

Abs. 3: Sperrzonen (Militärhäfen) dürfen nicht befahren werden.

§ 11 Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen

Abs. 1: Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit eingeschalteten Sondersignalen (Blaulicht und Sirene) genießen Sonderrechte.

Abs. 2: Andere Verkehrsteilnehmer müssen diesen Fahrzeugen unverzüglich freie Bahn schaffen.

Abs. 3: Missbrauch von Sondersignalen ist strafbar.

§ 12 Illegale Straßenrennen

Abs. 1: Die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Straßenrennen ist verboten.

Abs. 2: Bei Verdacht auf ein illegales Straßenrennen können Fahrzeuge beschlagnahmt werden.

§ 13 Zulassung und Versicherung von Fahrzeugen

Abs. 1: Jedes motorisierte Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, muss ordnungsgemäß angemeldet sein.

Abs. 2: Zusätzlich ist für jedes Fahrzeug eine gültige Versicherung erforderlich.

Abs. 3: Fahrzeuge ohne Anmeldung oder Versicherung dürfen nicht im Straßenverkehr bewegt oder abgestellt werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldstrafe oder dem Entzug des Fahrzeugs geahndet werden.

Waffengesetz (WaffG)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Abs. 1: Zweck des Waffengesetzes ist es, den legalen Umgang mit Waffen zu regeln und den illegalen Waffenbesitz zu bekämpfen.

Abs. 2: Eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, durch Explosion, Luftdruck oder Federkraft Projektile zu verschießen, sowie Hieb- und Stichwaffen.

§ 2 Waffenkategorien

Abs. 1: Kategorie A - Verbotene Waffen:

  • Vollautomatische Schusswaffen
  • Sprengstoffe und Sprengkörper
  • Schusswaffen mit Schalldämpfer
  • Militärische Waffen

Abs. 2: Kategorie B - Lizenzpflichtige Waffen:

  • Kurzwaffen (Pistolen, Revolver)
  • Halbautomatische Langwaffen
  • Repetierwaffen (Schrotflinten, Gewehre)

Abs. 3: Kategorie C - Meldepflichtige Waffen:

  • Messer mit feststehender Klinge über 12 cm
  • Baseballschläger
  • Schlagring

II. Waffenbesitz und Waffenschein

§ 3 Waffenschein

Abs. 1: Zum Besitz von Waffen der Kategorie B ist ein gültiger Waffenschein erforderlich.

Abs. 2: Der Waffenschein wird nach Prüfung der persönlichen Eignung, einem Hintergrundcheck und einer Waffenkunde-Prüfung erteilt.

Abs. 3: Der Waffenschein berechtigt zum Erwerb und Besitz von maximal zwei Waffen der Kategorie B.

Abs. 4: Der Waffenschein kann bei Verstößen entzogen werden.

§ 4 Führen von Waffen

Abs. 1: Das Führen einer Waffe bedeutet, sie zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums zu haben.

Abs. 2: Waffen der Kategorie B dürfen nur geführt werden, wenn sie ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.

Abs. 3: Das offene Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit ist generell verboten.

Abs. 4: Ausnahme: Inhabern einer Sondergenehmigung (besondere berufliche Gefährdung) kann das verdeckte Führen einer Waffe gestattet werden.

§ 5 Sonderregelungen für Behörden

Abs. 1: Beamte der Polizei, des Zolls, und andere berechtigte staatliche Stellen dürfen im Dienst Dienstwaffen führen.

Abs. 2: Der dienstliche Gebrauch unterliegt besonderen Vorschriften.

Abs. 3: Die private Nutzung von Dienstwaffen ist untersagt.

III. Verbotene Handlungen und Strafbestimmungen

§ 6 Illegaler Waffenbesitz und -handel

Abs. 1: Der Besitz von Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis ist strafbar.

Abs. 2: Besonders schwer wiegt der Besitz von Waffen der Kategorie A.

Abs. 3: Der Handel mit illegalen Waffen ist eine schwere Straftat.

§ 7 Missbrauch von Waffen

Abs. 1: Das Bedrohen anderer Personen mit einer Waffe ist strafbar, unabhängig davon, ob die Waffe legal besessen wird.

Abs. 2: Die Benutzung von Waffen bei Straftaten stellt einen besonders schweren Fall der jeweiligen Straftat dar.

§ 8 Waffenverbotszonen

Abs. 1: In bestimmten Bereichen gilt ein absolutes Waffenverbot:

  • Regierungsgebäude und Gerichte
  • Schulen und Bildungseinrichtungen
  • Großveranstaltungen und Festivals
  • Banken und Finanzinstitute

Abs. 2: In diesen Zonen dürfen auch Inhaber eines Waffenscheins keine Waffen mitführen.

§ 9 Strafen

Abs. 1: Verstöße gegen das Waffengesetz werden je nach Schwere mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet.

Abs. 2: Illegale Waffen werden beschlagnahmt und vernichtet.

Abs. 3: Bei Verstößen wird der Waffenschein entzogen und eine Neubeantragung für mindestens 3 Jahre ausgeschlossen.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. 1: Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anhängen I bis III aufgeführt sind.

Abs. 2: Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist verboten, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen zulässt.

§ 2 Klassifizierung von Betäubungsmitteln

Abs. 1: Anhang I - Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel:

  • Heroin
  • LSD
  • MDMA (Ecstasy)
  • Methamphetamin (Crystal Meth)
  • Kokain

Abs. 2: Anhang II - Verschreibungsfähige Betäubungsmittel:

  • Morphin
  • Amphetamin (medizinisch)
  • Methadon

Abs. 3: Anhang III - Verkehrsfähige Betäubungsmittel mit Einschränkungen:

  • Cannabis in geringen Mengen (bis zu 5 Gramm)
  • Beruhigungsmittel mit geringer Dosierung

II. Strafbare Handlungen

§ 3 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Abs. 1: Der Besitz von Betäubungsmitteln aus Anhang I ist strafbar.

Abs. 2: Der Besitz von geringen Mengen (unter 5 Gramm) Betäubungsmittel aus Anhang III kann mit einer Verwarnung oder Geldstrafe geahndet werden.

Abs. 3: Der Besitz größerer Mengen von Betäubungsmitteln aus Anhang III wird als Besitz mit Handelsverdacht behandelt.

§ 4 Handel mit Betäubungsmitteln

Abs. 1: Der Handel mit Betäubungsmitteln aus Anhang I und II ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.

Abs. 2: Besonders schwerer Fall: Handel in großen Mengen oder bandenmäßiger Handel.

Abs. 3: Der Handel mit Betäubungsmitteln aus Anhang III ohne entsprechende Genehmigung ist strafbar.

§ 5 Herstellung und Anbau

Abs. 1: Die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln ist strafbar.

Abs. 2: Der Anbau von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden können, ist ohne Genehmigung verboten.

Abs. 3: Die Herstellung und der Betrieb von Laboren zur Drogenherstellung werden besonders schwer bestraft.

§ 6 Einfuhr und Ausfuhr

Abs. 1: Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ohne die erforderlichen Genehmigungen ist verboten.

Abs. 2: Schmuggel von Betäubungsmitteln wird besonders schwer bestraft.

III. Medizinische Anwendung und Kontrolle

§ 7 Medizinische Verwendung

Abs. 1: Die Verschreibung von Betäubungsmitteln aus Anhang II zu medizinischen Zwecken ist durch entsprechend qualifizierte Ärzte gestattet.

Abs. 2: Die Abgabe erfolgt nur in Apotheken gegen Vorlage eines speziellen Rezepts.

§ 8 Kontrolle und Durchsuchung

Abs. 1: Bei Verdacht auf Verstöße gegen das BtMG sind Exekutivbeamte berechtigt, Personen und Fahrzeuge zu durchsuchen.

Abs. 2: Bei begründetem Verdacht können auch Wohnungen und Geschäftsräume mit richterlicher Genehmigung durchsucht werden.

Abs. 3: Betäubungsmittel und zur Herstellung verwendete Geräte werden beschlagnahmt.

§ 9 Therapie statt Strafe

Abs. 1: Bei Abhängigkeit kann in bestimmten Fällen eine Therapie anstelle einer Strafe angeordnet werden.

Abs. 2: Bei erfolgreichem Abschluss der Therapie kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

Staatsrecht

I. Grundrechte und Verfassung

§ 1 Grundrechte

Abs. 1: Jeder Bürger hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.

Abs. 2: Das Leben und die körperliche Unversehrtheit sind unantastbar.

Abs. 3: Die Freiheit der Person ist unverletzlich und kann nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Abs. 4: Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere gesetzlich bestimmte Organe angeordnet werden.

§ 2 Staatsgewalt und Organe

Abs. 1: Die Staatsgewalt wird in Los Santos durch folgende Organe ausgeübt:

  • Die Regierung unter Führung des Gouverneurs
  • Das Los Santos Police Department (LSPD)
  • Die Justiz

Abs. 2: Die Organe des Staates sind an Recht und Gesetz gebunden.

Abs. 3: Die staatlichen Organe kontrollieren sich gegenseitig.

§ 3 Staatsbürgerschaft und Einreise

Abs. 1: Die Staatsbürgerschaft von Los Santos wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben.

Abs. 2: Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern können durch Gesetz beschränkt werden.

Abs. 3: Jeder Staatsbürger hat das Recht auf freie Ein- und Ausreise.

II. Polizei und öffentliche Sicherheit

§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Polizei

Abs. 1: Das LSPD hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verfolgen.

Abs. 2: Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

  • Personen kontrollieren und durchsuchen
  • Fahrzeuge anhalten und durchsuchen
  • Personen vorläufig festnehmen
  • Platzverweise erteilen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Gewalt und Waffen einsetzen

Abs. 3: Die Polizei hat bei allen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

§ 5 Haft und Gewahrsam

Abs. 1: Niemand darf ohne richterliche Entscheidung länger als 48 Stunden in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden.

Abs. 2: Festgenommene Personen müssen unverzüglich über ihre Rechte informiert werden.

Abs. 3: Jede festgenommene Person hat das Recht auf anwaltlichen Beistand.

Abs. 4: Die Behandlung im Gewahrsam muss menschenwürdig sein.

§ 6 Notstandsrecht

Abs. 1: Bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder einem massiven Anstieg der Kriminalität kann der Gouverneur den Notstand ausrufen.

Abs. 2: Im Notstand können bestimmte Grundrechte vorübergehend eingeschränkt werden.

Abs. 3: Der Notstand darf nur für die Dauer der Gefährdung aufrechterhalten werden.

III. Sperrzonen und besondere Bereiche

§ 7 Sperrzonen

Abs. 1: Folgende Bereiche gelten als militärische Sperrzonen und dürfen von Zivilpersonen nicht betreten werden:

  • Fort Zancudo (Militärbasis)
  • Humane Labs and Research (Forschungseinrichtung)
  • Bolingbroke Penitentiary (Gefängnis) außerhalb von Besuchszeiten

Abs. 2: Das Betreten dieser Zonen ist strafbar und kann mit sofortiger Gewaltanwendung durch die dort stationierten Sicherheitskräfte beantwortet werden.

§ 8 Öffentliche Gebäude

Abs. 1: In öffentlichen Gebäuden (Polizeistationen, Gerichtsgebäude, Regierungsgebäude) gelten besondere Verhaltensregeln:

  • Keine Maskierung
  • Kein Tragen von Waffen
  • Befolgung von Anweisungen des Sicherheitspersonals

Abs. 2: Das unbefugte Betreten von nicht-öffentlichen Bereichen dieser Gebäude ist strafbar.

§ 9 Staatliche Kontrollen

Abs. 1: An Grenzen und wichtigen Verkehrsknotenpunkten können staatliche Kontrollpunkte eingerichtet werden.

Abs. 2: Jeder Bürger ist verpflichtet, an diesen Kontrollpunkten anzuhalten und sich einer Kontrolle zu unterziehen.

Abs. 3: Die Weigerung, einer Kontrollanweisung Folge zu leisten, ist strafbar.

Wirtschaftsrecht

I. Unternehmensgründung und -führung

§ 1 Unternehmensgründung

Abs. 1: Zur Gründung eines Unternehmens ist eine Gewerbeanmeldung beim Handelsregisteramt Los Santos erforderlich.

Abs. 2: Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Gültiger Personalausweis
  • Unternehmenskonzept
  • Nachweis über ausreichendes Startkapital

Abs. 3: Die Gründungsgebühr beträgt 5.000 $.

§ 2 Unternehmensformen

Abs. 1: Folgende Unternehmensformen sind zulässig:

  • Einzelunternehmen: Ein Inhaber trägt alle Verantwortung
  • Personengesellschaft: Mehrere Gesellschafter teilen sich Verantwortung und Haftung
  • Kapitalgesellschaft: Beschränkte Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen

Abs. 2: Für bestimmte Geschäftsbereiche (Banken, Versicherungen, Waffenhandel) gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen.

§ 3 Buchführung

Abs. 1: Jedes Unternehmen ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

II. Arbeit und Beschäftigung

§ 4 Arbeitsverträge

Abs. 1: Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Anschriften der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei befristeten Verträgen: Befristungsdauer
  • Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung
  • Vergütung und Zahlungsmodalitäten
  • Arbeitszeit

§ 5 Arbeitnehmerschutz

Abs. 1: Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.

Abs. 2: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens eine Pause von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

Abs. 3: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen.

§ 6 Kündigungsrecht

Abs. 1: Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien mindestens 2 Wochen.

Abs. 2: Eine fristlose Kündigung ist bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Arbeitsvertrag möglich.

Abs. 3: Arbeitnehmer können bei ungerechtfertigter Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

III. Wettbewerb und Marktregulierung

§ 7 Wettbewerbsrecht

Abs. 1: Kartellbildungen und Preisabsprachen sind verboten.

Abs. 2: Unlautere Geschäftspraktiken wie irreführende Werbung oder Rufschädigung von Konkurrenten sind untersagt.

Abs. 3: Verstöße können mit Geldstrafen bis zu 15% des Jahresumsatzes geahndet werden.

§ 8 Regulierte Märkte

Abs. 1: Für bestimmte Märkte gelten besondere Regelungen:

  • Finanzmarkt: Banken und Kreditvergabe
  • Gesundheitsmarkt: Krankenhäuser und Apotheken
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Energieversorgung

Abs. 2: Für diese Märkte ist eine Sondergenehmigung erforderlich, die an strenge Auflagen geknüpft ist.

§ 9 Illegale Wirtschaftsaktivitäten

Abs. 1: Folgende wirtschaftliche Aktivitäten sind verboten:

  • Handel mit illegalen Waffen oder Drogen
  • Auftragsmord oder Anstiftung zu Straftaten
  • Geldwäsche und Steuerhinterziehung
  • Menschenhandel und Zwangsprostitution

Abs. 2: Die Beteiligung an einer kriminellen Organisation mit wirtschaftlichen Zielen ist strafbar.

Abs. 3: Gewinne aus illegalen Aktivitäten werden eingezogen.

§ 10 Verbraucherschutz

Abs. 1: Produkte und Dienstleistungen müssen den angegebenen Eigenschaften entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein.

Abs. 2: Verbraucher haben bei mangelhaften Produkten Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt.

Abs. 3: Irreführende Werbung und Täuschung von Verbrauchern sind verboten.